Gesetzesänderungen bei medizinischem Cannabis sind in Kraft getreten

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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hatte angekündigt, das Gesetz zur medizinischen Verwendung von Cannabis im Sinne von Ärzten und Patienten zu überarbeiten, um eine bessere Regelversorgung mit Arzneimitteln auf Cannabisbasis zu gewährleisten. Nach mehrmonatiger Verzögerung wurde die Änderungen am 9. August im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind somit seit zwei Wochen rechtskräftig. In der entscheidenden Änderung heißt es dort:

„Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2.“

Etwas kompliziert formuliert heißt das für die Zukunft: Bei einer Änderung der Dosierung ist weder bei Fertigarzneien noch bei Blüten ein neuer Antrag bei der Krankenkasse notwendig, hier entscheiden Arzt und Patient jetzt autark. Auch ein Wechseln zwischen verschiedenen Cannabis-Extrakten ist jetzt ohne neuen Antrag möglich. Die Änderung garantiert zudem einen unkomplizierten Wechsel von einer Blütensorte zur anderen.

Anders als erhofft können Ärzte jedoch auch zukünftig Dronabinol oder Sativex nicht durch Cannabisblüten ersetzen, ohne einen Antrag zu stellen. Deswegen empfiehlt der DHV Patienten und Ärzten, die unterschiedliche Darreichungsformen benötigen, bei der Antragsstellung weiterhin alle Darreichungsformen oder wenigstens Blüten, ein Extrakt und Dronabinol zu beantragen. Leider wurde der Genehmigungsvorbehalt bei Klinikaufenthalten nicht wie ursprünglich angekündigt gestrichen, Die Krankenkasse hat jetzt allerdings nur noch drei Tage anstatt wie zuvor sechs Wochen Zeit, einen solchen Antrag bei Patienten, die im Krankenhaus liegen, zu bearbeiten.

 

 

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