Bundesverfassungsgericht prüft weiteren Normenkontrollantrag

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Richter Andreas Müller ist nicht mehr alleine: Auch am Amtsgericht Münster gibt es Zweifel an der Verfassungskonformität des Cannabisverbots, weshalb das Bundesverfassungsgericht nun über zwei Normenkontrollanträge zu entscheiden hat. Damit folgt das Amtsgericht Münster der Richtervorlage des bekannten Richters vom Amtsgericht Bernau, der sich im April 2020 an das höchste deutsche Gericht wandte.

“Das Verfahren 2 BvL 3/20 beruht auf einer Vorlage des AG Bernau bei Berlin und betrifft die Frage, ob alle Regelungen, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, gegen das Grundgesetz verstoßen. Das weitere Verfahren 2 BvL 14/20 mit diesem Beschwerdegegenstand beruht auf einer Vorlage des AG Münster”,

so die Presseabteilung des Bundesverfassungsgerichts auf Anfrage des DHV.
Im Verfahren am Amtsgericht Münster geht es um einen Mann, dem der Besitz von 0,4 Gramm Cannabis zur Last gelegt worden war. Das Amtsgericht Münster hat dieses Verfahren bereits im November letzten Jahres mit dem (Vorlage-) Beschluss vom 12.11.2020 (Az.: 50 Cs.260 Js 1073/20-184/20) ausgesetzt, so das Amtsgericht gegenüber Legal Tribune Online. Gemäß Art. 100 Abs.1 Grundgesetz ist es Richtern möglich, beim Verdacht der Verfassungswidrigkeit Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Und genau das ist nun in zwei Strafverfahren gegen Cannabiskonsumenten der Fall. Das Amtsgericht Münster bezieht sich in der Begründung des Beschlusses explizit auf die Vorlage von Richter Müller. Müllers Antrag wiederum beruhte auf einer Mustervorlage des DHV, dessen “Justizoffensive” damit neuen Schub bekommt.
Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts bestätigte dem DHV die Bearbeitung der beiden Verfahren. Ein “Entscheidungstermin ist nicht absehbar”, so die Pressestelle weiter.

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