Der Verordnung von Cannabis steht nicht selten die Angst der Ärzte vor Regressansprüchen im Weg. Cannabis sowie alle cannabishaltigen Fertigarzneien und Zubereitungen stehen in fast allen Bundesländern auf der Liste der Arzneimittel-Zielvereinbarungen. So belasten sie nicht zuletzt aufgrund des unnötig hohen Preises das Budget niedergelassener Ärzte über Maß. Doch fast unbemerkt von den Medien hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Baden-Württembergs bereits im Sommer beschlossen, Cannabisarzneimittel auf die Liste der „Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte (exRW)“ zu setzen. Mit diesem Schritt belasten Cannabis-Verordnungen das Praxisbudget der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte nicht mehr. Im Klartext heißt das: Ein Arzt, der in BaWü Cannabis verordnet, muss zukünftig keine Regressforderungen mehr fürchten. Die Regelung gilt für cannabishaltige Fertigarzneimittel, cannabishaltige Zubereitungen sowie für Cannabisblüten.
Die erwähnten Zielvereinbarungen werden zwischen den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen. Hierzu erhält jede einzelne Kassenarztpraxis eine individuelle Richtgröße für das Verordnungsvolumen. Überschreitet ein Kassenarzt das Budget, rät ihm die KV im besten Falle, seinen Patienten ihre Medikamente wirtschaftlicher zu verordnen. Im schlechteren Falle stellt sie im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Regressansprüche an den Arzt. Umgekehrt können Praxen, die das Budget nicht überschreiten, auf Bonuszahlungen hoffen. Leider konnten sich die restlichen Kassenärztliche Vereinigungen bislang noch nicht dazu durchringen, dem Beispiel Baden-Württembergs zu folgen.
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