Heute wurde der Alternative Drogen- und Suchtbericht 2020 veröffentlicht. Darin ist auch der hier dokumentierte Artikel von DHV-Geschäftsführer Georg Wurth enthalten.
CBD ist nach THC das zweitbekannteste Cannabinoid unter vielen anderen. Seit einiger Zeit existiert auch in Deutschland ein reger Handel mit CBD-haltigen Produkten, inklusive CBD-Blüten. Obwohl es keinen Rausch erzeugt, wird Cannabidiol von diversen staatlichen Behörden mit allen möglichen und unmöglichen Mitteln bekämpft. Letztendlich ist das nur dadurch erklärbar, dass der Siegeszug des Hanfes noch irgendwie aufgehalten werden soll. Die Anwendung des Arzneimittelgesetzes ist noch einigermaßen nachvollziehbar, beim Betäubungsmittelgesetzes wird es schon dünn. Bei den Kapriolen um die Anwendung der Novel-Food-Verordnung der EU wird es absurd.
Medizinisches Potenzial
An der Entwicklung der deutschen Gesetzgebung lässt sich die Lernkurve der Menschheit in Bezug auf die medizinische Anwendung von Cannabis ablesen. Zunächst ging man davon aus, dass die positiven Wirkungen ausschließlich von THC ausgehen. Dementsprechend wurde Dronabinol (internationaler Freiname für Delta-9-THC) 1998 in Anlage III des BtMG aufgenommen und war damit per Betäubungsmittelrezept verschreibungsfähig, der synthetische Abkömmling von THC, Nabilon, sogar schon seit 1983 (IACM 2009).
Als klar war, dass THC nicht allein für die Wirkung verantwortlich ist, kam CBD in den Fokus. (Heise 2005) Seitdem stiegen Bekanntheit und Image von CBD und entsprechende Forschungsbemühungen. Das Cannabinoid soll unter anderem helfen bei Epilepsie, Angststörungen/PTBS, Entzündungen, Schmerzen, Schlaf, Alzheimer, Parkinson, Hautkrankheiten, Leber- und Hirnschäden, um nur einige Einsatzmöglichkeiten zu nennen (Grotenhermen et al. 2015). Seit 2011 ist das Fertigarzneimittel Sativex verschreibungsfähig und mit Ausnahmegenehmigung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) waren seitdem auch diverse Blütensorten in deutschen Apotheken erhältlich (IACM 2011). Beides wurde dem Dronabinol im Wesentlichen an die Seite gestellt, weil Sativex und Blüten auch CBD enthalten. Seit Oktober 2016 ist CBD als Einzelsubstanz verschreibungspflichtig, wenn es als Arzneimittel verkauft wird (ABDA 2016). Damit war CBD auch in reiner Form als Arzneimittel anerkannt, so wie THC.
Mittlerweile weitet sich der Fokus erneut. Es ist klar, dass für die medizinische Wirkung noch weitere Cannabinoide und Terpene der Hanfpflanze in jeweils unterschiedlicher Zusammensetzung für jeweils unterschiedliche Anwendungsgebiete verantwortlich sind (IACM 2018). Durch diese Vielfalt hat die medizinische Anwendung von Hanf eine sehr große Bandbreite, sie erschwert aber auch die pharmazeutische Forschung, so dass THC und CBD vorerst die bei weitem am besten erforschten Cannabinoide bleiben.
Die spürbaren wohltuenden Wirkungen von CBD sind der wichtigste Grund für die große Nachfrage nach CBD-Produkten auch auf dem freien Markt, da der Zugang zum offiziellen Medizinprodukt CBD sehr hochschwellig ist. Dass Ärzte CBD-Tropfen verschreiben, dürfte mindestens so selten sein wie die Verschreibung von Cannabis-Medikamenten allgemein.
Boomender Markt
Die gezielte Anwendung von CBD als Arzneimittel bei speziellen Krankheiten ist nicht der einzige Grund für die große Nachfrage. Auch wenn CBD keinen Rausch erzeugt, erhöht es bei manchen Konsumenten das allgemeine Wohlbefinden, weil sie sich zum Beispiel mit CBD weniger nervös fühlen und abends besser zur Ruhe kommen.
Besonders die puren Nutzhanfblüten mit hohem CBD-Anteil sind für regelmäßige Cannabiskonsument_innen attraktiv, die zumindest tagsüber weniger berauscht sein und auf THC verzichten wollen. Damit müssen sich die Konsument_innen nicht umgewöhnen. Einige genießen einfach den Duft und Geschmack der Blüten beim Rauchen und diese dämpfen auch die Lust auf THC-reiches Konsumieren. In diesem Sinne können CBD-Blüten auch als risikominderndes Substitutionsmittel oder auch als „Ausstiegsdroge“ fungieren.
Der Boom um CBD-Blüten begann zunächst vor allem in der Schweiz und Österreich, aber auch in Italien und diversen anderen Ländern sind diese Produkte ein großes Thema. In der Schweiz sind CBD-Blüten mittlerweile klar legal reguliert; an einer Versteuerung entsprechend der Tabaksteuer wird noch gearbeitet. Mehrere hundert Unternehmen wurden allein in der Schweiz rund um CBD-Hanf gegründet. Dabei gelten Hanfblüten in der Schweiz sogar noch bis 1 Prozent THC als legales Nutzhanfprodukt, während die Grenze für Nutzhanf in Deutschland bei 0,2 Prozent liegt, in Österreich bei 0,3 Prozent THC.
Mittlerweile verkaufen auch in Deutschland viele Händler diese Blüten. Dazu kommt ein großes Sortiment an Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln, Tropfen, Öle, E-Zigaretten-Liquids, bis hin zu CBD-haltiger Schokolade. Verkauft werden die Produkte in speziellen Hanfshops, im Internet, aber auch in diversen anderen Geschäften vom „Späti“ bis zum Drogeriemarkt. Es gibt sogar Überlegungen großer Konzerne wie Coca Cola, Getränke mit CBD anzubieten (N-TV 2018).
Arzneimittelgesetz, Betäubungsmittelgesetz
Unstrittig ist, dass CBD-Produkte als Arzneimittel einzustufen sind und damit in die Apotheke gehören, wenn auf der Verpackung der Produkte medizinische Wirkungen erwähnt werden. Das vermeiden die meisten Händler auf dem freien Markt.
THC ist das einzige Cannabinoid, das einzeln in Anlage I BtMG genannt wird und damit – abgesehen von medizinischer Anwendung – verboten ist. CBD als Reinsubstanz ist also nicht verboten.
Als Deutschland für Nutzhanf eine Ausnahme vom Verbot in Anlage I BtMG hineingeschrieben hat, hat man offenbar nicht damit gerechnet, dass Konsumenten den Wunsch haben könnten, Blüten zu rauchen, die keinen Rausch auslösen. Man hatte eher schwerindustrielle Faseranwendungen für Hutablagen in Autos oder Dämmstoffe für Gebäude im Sinn. Der für diesen Artikel relevante Eintrag in der Liste der verbotenen Stoffe in Anlage I lautet:
„Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen
(…)
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (…) stammen (…) oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“ (BtMG, Anlage I).
Händler_innen argumentieren, dass der Verkauf von Nutzhanfblüten (= „Marihuana“ bzw. „CBD-Gras“) mit höchstens 0,2 Prozent THC damit legal ist, weil ein „Missbrauch zu Rauschzwecken“ bei so geringen THC-Mengen per se nicht möglich ist. Hier müssen sich Gerichte nun mit der Frage auseinandersetzen, ob darunter „theoretisch möglich“ oder „in der Praxis ausgeschlossen“ zu verstehen ist. Es finden sich nämlich Sachverständige, die vor Gericht erzählen, dass man sich mit diesen Blüten sehr wohl berauschen kann, wenn man entsprechend große Mengen zu sich nimmt, um einen entsprechenden THC-Pegel zu erreichen. Sie verkennen dabei, dass die hohen CBD-Mengen, die gleichzeitig aufgenommen werden, einem THC-Rausch entgegen wirken. Theoretisch könnte das THC mit aufwändigen technischen Verfahren auch aus den Blüten extrahiert werden, um sich dann damit zu berauschen. In beiden Fällen wäre allerdings so viel Material nötig, dass der Rausch ungefähr 100-mal teurer wäre als mit normalem Schwarzmarktmarihuana – in der Praxis ausgeschlossen.
Für die Endkunden, die die Blüten kaufen, greift diese Ausnahme auf jeden Fall nicht, da bei ihnen der Besitz nicht gewerblichen Zwecken dient. Sie müssen also mit einem Strafverfahren rechnen, egal welche Art Hanfblüte sie in der Tasche haben.
Bisher haben alle Händler entsprechende Prozesse vor unteren Gerichtsinstanzen verloren, neuere Urteile höherer Gerichte stehen noch aus (Badische Zeitung 2020).
Dennoch vergeht keine Woche, in der nicht wieder ein neuer Hanfshop in Deutschland oder ein Online-Shop eröffnet und unter anderem „CBD-Blüten“ verkauft – und keine Woche, in der nicht ein Hanfshop Besuch von der Polizei bekommt und Anzeigen geschrieben werden.
Diese BtMG-Problematik gilt aber nur für naturbelassene Blüten, nicht für die große Vielfalt anderer Produkte mit CBD, weil es sich in diesen Fällen nicht um „Marihuana“ oder „Pflanzenteile“ handelt, die von der Formulierung in Anlage I BtMG erfasst werden. Für diese Produkte musste ein anderes Mittel her, um sie zu bekämpfen.
Die EU-Novel-Food-Verordnung
Die Vorstellung drängt sich auf: Angestaubte Beamte der EU-Bürokratie überlegen, wie sie gegen den Hanfboom in vielen europäischen Ländern vorgehen könnten, schließlich war Hanf doch immer böse und zu bekämpfen! „Haben wir nicht noch irgendwas dagegen in der Schublade?“ – Die Novel-Food-Verordnung!
Die Novel-Food-Verordnung der EU wurde 1997 verabschiedet und trat am 15. Mai 1997 in Kraft. Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht wesentlich in einem Land der EU verbreitet waren, gelten als neuartig und müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen und ihre Unbedenklichkeit nachweisen, um zugelassen zu werden (EU-Novel-Food-Verordnung 1997).
Nun scheint es spontan recht abwegig, diese Verordnung auf Hanf anzuwenden, der die Menschheit schon seit Jahrtausenden als wichtige Kulturpflanze begleitet, auch als Nahrungsmittel. Insbesondere Hanfsamen haben einen hohen Nährwert. Sie wachsen in der Blüte heran, wo auch die verschiedenen Cannabinoide in hoher Konzentration vorhanden sind. Insofern sind Cannabinoide in menschlicher Nahrung alles andere als „novel“. Die EU-Kommission fügte dennoch am 20. Januar 2019 dem Novel-Food-Katalog „Cannabinoids“ hinzu, erfasste neben CBD also gleich eine ganze Reihe von Cannabinoiden als nicht zulässig ohne Antragsverfahren (EU Novel food catalogue o.J.). Kurz nach Verabschiedung der Novel-Food-Verordnung, im März 1998, hatte die EU-Kommission mehreren Unternehmen mitgeteilt, dass „Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht unter die [Novel-Food-Verordnung] fallen“ (EU-Kommission 1998). Offenbar war 20 Jahre später zur Bekämpfung des Hanfes eine andere Interpretation „notwendig“, denn ein großer Teil der neuen und boomenden Produkte mit CBD entfällt auf den Bereich der Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel.
Wahrscheinlich hatten die Zuständigen in der EU nicht damit gerechnet, dass eine der kleinen Hanffirmen in der Lage sein würde, das aufwändige und teure Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel mit den notwendigen Gutachten zu stemmen. Doch das hat sich schon ein Jahr nach Verkündung der neuen Novel-Food-Interpretation geändert. Seit Anfang 2020 hat die EU mehrere Anträge auf Zulassung von CBD-Produkten als Novel Food auf dem Tisch. Und schon gibt es die nächste willkürliche 180-Grad-Wendung zum Schaden der an der Nase herum geführten Unternehmen. Die EU-Kommission hat den Antragstellern mitgeteilt, ihre Anträge könnten leider zurzeit nicht bearbeitet werden, weil die Kommission erwäge, CBD als Droge einzustufen. In diesem Fall sei eine Zulassung als Novel Food natürlich nicht möglich. (EU-Kommission 2020)
Unklare Rechtslage führt zu chaotischen Zuständen in Deutschland
Bis heute hat diese neue Einschätzung zu völlig unterschiedlichen Reaktionen der Behörden geführt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) betont, dass für die Entscheidung darüber, wie die Novel-Food-Verordnung anzuwenden sei, die Landesbehörden zuständig seien. Dem BVL sei aber „keine Fallgestaltung [ohne Zulassungsantrag] bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre“ (BVL 2020).
Köln und Düsseldorf hatten zuletzt ihre Haltung dazu offiziell in ihren Amtsblättern klargestellt. Köln etwa untersagte laut Anordnung „das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten“ (Amtsblatt Köln 2020). Sie weichen damit ab von der sehr allgemeingültigen Einschätzung des BVL und beziehen sich ausdrücklich nicht auf alle Lebensmittel mit CBD, sondern nur auf solche mit CBD-Isolaten oder „mit CBD angereicherten Hanfextrakten“, wobei letzteres wiederum eine unklare Formulierung ist.
In vielen Städten hat die ganze Diskussion bis heute keine Auswirkungen und Händler können unbehelligt diverse CBD-Produkte verkaufen. In manchen Regionen wird gezielt nur gegen den Verkauf der Blüten vorgegangen, weil ein Verstoß gegen das BtMG vermutet wird, aber andere Produkte und die Novel-Food-Verordnung spielen überhaupt keine Rolle. Wiederum andere Städte fahren das volle Programm und nehmen in Hanfläden praktisch das komplette Sortiment mit, zum Beispiel auch CBD-Liquids für E-Zigaretten, die weder vom BtMG noch von der Novel-Food-Verordnung erfasst werden. Es fällt auf, dass die Behörden vor allem dort sehr rege gegen die CBD-Läden vorgehen, wo Cannabis sowieso besonders vehement verfolgt wird. Beispielsweise in Bayern werden erhebliche Polizeiressourcen für Razzien in Hanfläden in Anspruch genommen, mit fragwürdigem Ergebnis (Mainpost 2020).
In Mainz werden sogar die Kunden der Läden angezeigt, auch wenn es sich um andere Produkte als Blüten handelt, die, selbst wenn sie ein Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung wären, nicht die Kunden, sondern nur die Händler beträfen (DHV 2020a).
Ebenfalls in Mainz wird eine weitere Skurrilität der Situation besonders deutlich: Wegen der großen Nachfrage verkaufen auch große Drogeriemarktketten CBD-Produkte, Tropfen, Öle, Kaugummis. Auch ihnen ist die rechtliche Situation nicht klar, denn die Produkte werden ständig aus den Regalen ein- und ausgeräumt (Merkur 2019). Razzien wie in diversen Hanfläden wegen der gleichen Produkte sind in Drogeriemärkten allerdings unbekannt. Die Mainzer Staatsanwaltschaft begründet das damit, dass dort keine „unstreitig strafbaren Cannabisblüten“ verkauft würden wie in den dort betroffenen Hanfläden. Aufgrund dieser „nicht gleichen Lebenssachverhalte“ werde wegen der CBD-Öle aus den Hanfläden ein Verfahren wegen Verdacht auf BtMG-Verstoß eingeleitet, wegen der gleichen Produkte aus dem Drogeriemarkt nicht. Und deshalb leite man auch bei den Endkunden Verfahren wegen der Öle ein, wenn sie diese im Hanfshop gekauft hätten, weil diese ja die unterschiedlichen Lebenssachverhalte erkennen könnten (DHV 2020b).
Die Einschätzung der WHO
Eine Expertenkommission der Weltgesundheitsorganisation WHO hat 2018 Cannabis und einige Cannabinoide neu bewertet (WHO 2018a). Daraufhin schlug die WHO der UN offiziell unter anderem vor, CBD von der internationalen Drogenkontrolle auszunehmen. Es seien keine Gesundheitsprobleme durch CBD bekannt und es gebe kein Missbrauchspotenzial wie bei anderen Substanzen, die den internationalen Drogenkontrollverträgen unterliegen (WHO 2018b). Mit anderen Worten: CBD ist gut verträglich und erfüllt per definitionem gar nicht die Voraussetzung, als Droge verboten zu werden, weil es keine Droge ist. Im Januar 2019 wurden die Empfehlungen konkretisiert und um den Vorschlag ergänzt, auch CBD-“preparations“ mit weniger als 0,2 Prozent THC aus der internationalen Drogenkontrolle herauszunehmen (WHO 2019). Das entspricht genau der deutschen Definition von Nutzhanf und damit auch den in Deutschland verkauften CBD-Blüten.
Seit dieser WHO-Empfehlung war die Neueinstufung von Cannabis, nicht nur für CBD, sondern auch die Anerkennung der medizinischen Wirkung von Cannabis insgesamt, schon mehrfach Thema auf den Sitzungen der Commission on Narcotic Drugs, bisher ohne Ergebnis. In diesem Zusammenhang wurde der EU-Kommission die Sache auf Anfrage nochmal eindeutig erläutert (CND 2020):
„European Union:
It is not clear why there is need for a more extensive exception for preparations containing predominantly cannabidiol than for any other narcotic substance. Why is a more extensive exception needed, considering that:
a) it could have negative implications for the possibility to prosecute personal consumption of cannabis in states parties where this constitutes a criminal offence and
b) the criminalisation of the personal consumption of cannabis is purely a national matter?
Answer by WHO:
The recommended exemption from control of cannabidiol is because it does not satisfy the criteria for control under either the 1961 Convention or the 1971 Convention. As it does not satisfy the 1961 criteria it cannot be considered narcotic.“
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die EU-Kommission an der Kompetenz der WHO für die Einschätzung von CBD zweifelt und welcher sonstigen in Bezug auf CBD beratenden Institution die EU-Kommission eine höhere Kompetenz zuschreibt. Und es wird klar, dass es auch bei der teilweise heftigen Gegenwehr der deutschen Behörden nicht um CBD geht. Gegen CBD wird ein Stellvertreterkrieg geführt, um etwas gegen Cannabis insgesamt zu unternehmen, was vermutlich damit zusammenhängt, dass CBD-Blüten aussehen und auch riechen wie THC-haltige Cannabisblüten.
Regulierung wäre besser für alle Beteiligten
Anstatt mit skurrilen Tricks zu versuchen, gegen CBD-Produkte vorzugehen, wünschen sich Handeltreibende und Konsument_innen eine nachvollziehbare Regulierung des Marktes. Ehrliche Händler_innen hätten gern Rechtssicherheit, die Möglichkeit, Kundschaft ehrlich zu beraten, und Schutz vor schwarzen Schafen, die CBD-Produkte mit allen möglichen Mängeln billig verkaufen. Kund_innen wiederum wüssten gern, ob sie sich auf die Inhaltsangaben verlassen können, ob so viel CBD enthalten ist wie angegeben und ob sie sicher sind vor gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffen. All das bringt die derzeitige Situation des CBD-Handels im Graubereich mit sich.
Die konsequenteste Lösung wäre natürlich die komplette Legalisierung von Cannabis mit entsprechender Regulierung des Verkaufs an Erwachsene. Damit würde sich die Hysterie um CBD von allein in Luft auflösen.
Literatur
ABDA (2016): 40/16 Informationen der Institutionen und Behörden: Änderungen in der Verschreibungspflicht. Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., Artikel vom 04.10.2016. https://www.abda.de/fuer-apotheker/arzneimittelkommission/amk-nachrichte…
Amtsblatt Köln (2020): 156 – Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 18.05.2020 zur Untersagung des Inverkehrbringens von Cannabidiol (CBD)haltigen Lebensmitteln. Amtsblatt der Stadt Köln, 17.06.2020. https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf13/amtsblatt/amtsblaett…
Badische Zeitung (2020): Amtsgericht Freiburg – Prozess gegen Lahrer Hanf-Händler offenbart knifflige Rechtslage. Artikel vom 29.05.2020. https://www.badische-zeitung.de/prozess-gegen-lahrer-hanf-haendler-offen…
BVL (2020): FAQ „Sind Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD) (CBD) verkehrsfähig?“, abgerufen am 07.09.2020. https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/FAQ/DE/02_Unternehmer/01_Lebensmittel…
CND (2020): Compilation of all questions and answers on the WHO recommendations on cannabis and cannabis-related substances raised during the fourth and fifth intersessional meeting of the Commission at its sixty-second session,Commission on Narcotic Drugs, 02.-06.03.2020. https://www.unodc.org/documents/commissions/CND/CND_Sessions/CND_63/CRPs…
DHV (2020a): Mainz: Repressive Maßnahmen gegen CBD-Öl-Kunden und Cannabis-Patienten. Deutscher Hanfverband, Artikel vom 19.06.2020. https://hanfverband.de/nachrichten/news/mainz-repressive-massnahmen-gege…
DHV (2020b): CBD-Willkür in Mainz geht weiter. Artikel vom 06.08.2020.
https://hanfverband.de/nachrichten/news/cbd-willkuer-in-mainz-geht-weiter
EU Novel food catalogue (o.J.): Cannabinoids.
http://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/search/public/?even…
EU-Kommission (1998): Fax EU-Kommssion an Dupetit, 03.03.1998: Lebensmittel mit Teilen der Hanfpflanze kein Novel Food.
https://cbdoileurope.com/wp-content/uploads/2019/03/European-Commission-…
EU-Kommission (2020): RE: CBD – Cannabidiol in Europa – Aussagen der EU-Kommission? Antwort an eine Anfrage des Branchenverbands Cannabiswirtschaft vom 11.08.2020. https://start.cannabiswirtschaft.de/wp-content/uploads/2020/08/20200811-…
EU-Novel-Food-Verordnung (1997): VERORDNUNG (EG) Nr. 258/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food-Verordnung). https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1997R0258…
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG), Anlage I (zu § 1 Abs. 1) (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel), abgerufen am 06.09.2020. https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/anlage_i.html
Grotenhermen, F./ Berger, M. /Gebhardt, K. (2015): Cannabidiol/CBD – ein cannabishaltiges Compendium. Solothurn: Nachtschatten.
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