Europäischer Gerichtshof urteilt über den Umgang mit CBD

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-663/18 hat CBD Händler und Produzenten in dieser Woche aufhorchen und Hoffnung schöpfen lassen. Dem Urteil des EuGH geht ein sechsjähriger Rechtsstreit der Firma KanaVape voraus, die ihren Fall bis vor das oberste rechtsprechende Organ der EU brachte. Der Gerichtshof der Europäischen Union teilte in seiner Pressemitteilung mit, dass 

„ein Mitgliedstaat [..] die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem Cannabidiol (CBD) nicht verbieten [darf], wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird.“

Das Gericht in Luxemburg hält zudem fest, dass CBD kein “Suchtstoff“ sei und folgt dabei der Auffassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO):

„Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass das Unionsrecht für die Definition der Begriffe „Droge“ oder „Suchtstoff“ insbesondere auf zwei Übereinkommen der Vereinten Nationen verweist: das Übereinkommen über psychotrope Stoffe und das Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe. CBD wird im ersten Übereinkommen nicht erwähnt, und eine wörtliche Auslegung des zweiten Übereinkommens könnte zwar dazu führen, es – als Cannabisextrakt – als Suchtstoff einzustufen, doch widerspräche eine solche Auslegung dem Grundgedanken dieses Übereinkommens und seinem Ziel, „die Gesundheit und das Wohl der Menschheit“ zu schützen. Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, der zu berücksichtigen ist, hat das in Rede stehende CBD, anders als Tetrahydrocannabinol (gemeinhin als THC bezeichnet), ein weiteres Cannabinoid des Hanfs, offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.“

Die WHO betonte in der Vergangenheit mehrfach, dass CBD nicht die Kriterien einer Droge im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen erfüllt. Dennoch kam die Europäische Kommission im August in einer vorläufigen Einschätzung zu dem Schluss, CBD als Betäubungsmittel klassifizieren zu wollen und deshalb vorliegende Anträge auf Zulassung von CBD-haltigen Produkten gemäß der Novel-Food-Verordnung nicht zu bearbeiten. Eine Entscheidung, die zu massivem Widerstand führte, da eine Neueinstufung von CBD als Betäubungsmittel die wachstumsstarke CBD-Branche in Europa existenziell bedrohen würde. Synthetisch hergestelltes CBD war hingegen von den Plänen der EU-Kommission ausgenommen, was ebenfalls vom EuGH thematisiert wurde:

„Zum einen scheint das Vermarktungsverbot nicht das synthetische CBD zu betreffen, das die gleichen Eigenschaften wie das in Rede stehende CBD haben soll und daher wohl als Ersatz für dieses verwendet werden kann. […] Zum anderen muss Frankreich zwar nicht nachweisen, dass die Gefährlichkeit von CBD mit der von bestimmten Suchtstoffen identisch ist. Das nationale Gericht hat jedoch die verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu würdigen, um sich zu vergewissern, dass die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht auf rein hypothetischen Erwägungen beruht. Ein Vermarktungsverbot für CBD, das im Übrigen das restriktivste Hemmnis für den Handel mit in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Produkten darstellt, kann nämlich nur erlassen werden, wenn diese Gefahr als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist.“

Die Auffassung der Kommission dürfte nach dem Urteil des EuGH kaum noch Stand halten können. Zudem dürfte die Prüfung der vorliegenden Anträge auf Zulassung von CBD-Produkten gemäß der Novel-Food-Verordnung wieder aufgenommen werden. Ein geregelter CBD-Markt in Europa wird damit greifbarer, so der Geschäftsführer des Branchenverbands Cannabiswirtschaft, Jürgen Neumeyer, bei seiner Wertung des Urteils.

Doch damit nicht genug, so der Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW) weiter:

„Die Bundesregierung ist nun ebenfalls aufgefordert, sich bei der Anfang Dezember anstehenden Neubewertung von Cannabis und Cannabinoiden auf internationaler Ebene in diesem Sinne einzusetzen und den Vorschlägen der WHO zu folgen.“

Auch dem Positionspapier des BvCW mit konkreten Vorschlägen für eine zukünftige Regelung des CBD-Markes, das der Verband gerade erst vorgestellt hatte, verschafft das Urteil eine ungeahnte Aktualität.

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