Kein Führerscheinentzug bei erstmaligem Vergehen

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Pressemitteilung des Deutschen Hanfverbands vom 11.04.2019

Berlin, 11.042019 – Heute urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und erstmaligem Verkehrsverstoß. Dem Urteil voran gingen unterschiedliche Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens, bei denen die Kläger gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis klagten. Der Deutsche Hanfverband kritisiert den unterschiedlichen Umgang mit Alkohol- und Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr grundsätzlich.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte entschieden, dass der Führerscheinentzug bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt nicht rechtens sei. Das Oberverwaltungsgericht Münster war der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Kläger zu Recht auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV erfolgt sei.

Nun urteilte das Bundesverwaltungsgericht und schloss sich der Rechtsauffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs an. Das Gericht teilte mit, “dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf”, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung.

Dass Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht mehr sofort der Führerschein entzogen werden kann, sondern zunächst eine MPU anzuordnen ist, sieht der Deutsche Hanfverband als ersten kleinen Schritt in die richtige Richtung. Allerdings ist dies immer noch eine härtere Behandlung im Vergleich zu Alkoholkonsumenten, obwohl Cannabis eine geringere Erhöhung des Unfallrisikos mit sich bringt. Zudem ist der Grenzwert für THC im Straßenverkehr in Deutschland so niedrig angesetzt, dass auch bei völlig nüchternen Fahrern eine Drogenfahrt unterstellt wird. Bei Alkoholverstößen gibt es eine wohlkalkulierte Sanktionsspirale zur Erziehung der Verkehrsteilnehmer. Erst nach mehrmaliger Fahrt über 0,5 Promille wird die grundsätzliche Fahreignung überprüft. Diese Sanktionsspirale läuft ins Leere, wenn bei Cannabiskonsumenten schon der erste Verstoß zu einer grundsätzlichen Überprüfung führt.

Dieses Urteil ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Wir fordern allerdings eine grundsätzliche Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten im Führerscheinrecht und die Einführung eines realistischen THC-Grenzwertes, der sich an einer möglichen Verkehrsgefährdung orientiert und nicht zur Bestrafung nüchterner Verkehrsteilnehmer führt, so DHV-Geschäftsführer Georg Wurth nach der Urteilsverkündung.

 

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