Hinweise des BfArM zu klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, bei denen der Sponsor oder der gesetzliche Vertreter den Sitz im Vereinigten Königreich haben (Aktualisierung vom 18.02.2019)

Gesetze, Strafen, Recht, BTMG & Justiz
Für klinische Prüfungen, bei denen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines sog. harten Brexit kein Sponsor oder ein Vertreter des Sponsors vorhanden ist, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder im EWR hat, ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zwingend der Widerruf oder das Ruhen der Genehmigung anzuordnen. Solche klinischen Prüfungen dürfen dann nicht fortgesetzt werden.

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